Hinweise, dass dem nicht so wäre, gibt es keine, womit sich auch der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, dass er wegen mangelnder Kooperation mit Haftverlängerungen "bestraft" werde, als unbegründet erweist. Es verhält sich offensichtlich gerade nicht so, wie vom Beschwerdeführer sinngemäss behauptet, dass die kantonale Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer schon längst Bekanntes sozusagen nur häppchenweise vorhalten würde, um sich so möglichst lange auf Kollusionsgefahr berufen zu können.