Entscheidend ist letztlich, dass die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung stetig vorangetrieben wird bzw. dass wichtige Untersuchungshandlungen ohne unnötige Verzögerungen vorgenommen werden. Hinweise, dass dem nicht so wäre, gibt es keine, womit sich auch der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, dass er wegen mangelnder Kooperation mit Haftverlängerungen "bestraft" werde, als unbegründet erweist.