Dabei verhält es sich offenbar so, dass die kantonale Staatsanwaltschaft nicht nur gestützt auf von ihr selbst veranlasste Überwachungsmassnahmen zu einer Fülle womöglich strafrechtsrelevanter Informationen gekommen ist, sondern auch durch den rechtshilfeweisen Beizug ausländischer Überwachungsmassnahmen. Weiter liegt es auf der Hand, dass es bei einem mutmasslich grenzüberschreitend organisierten Drogenhandel – gerade bei einer weder geständigen noch kooperativen Person – schwierig und zeitintensiv sein kann, die grosse Menge an Informationen derart zusammenfügen, dass sich daraus ein verlässliches Bild der mutmasslichen