4.3.3. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Kollusionsgefahr vermögen (wiederum anders als diejenigen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau) nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer scheint massgeblich in einen qualifizierten Betäubungsmittelhandel mit internationalen Verflechtungen involviert gewesen zu sein, ist aber nicht geständig und verweigert weitestgehend die Aussagen, weshalb es auf der Hand - 12 -