Weder die kantonale Staatsanwaltschaft noch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hätten begründet, inwiefern und mit welchen Personen er konkret noch kolludieren könnte. Was das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zur Kollusionsgefahr ausgeführt habe, sei vielleicht zu Beginn der Strafuntersuchung begründet gewesen, heute jedoch nicht mehr. Es gebe nichts mehr zu verdunkeln. Das "vorzuhaltende Tatsachenfundament" bestehe im Wesentlichen aus Observationsergebnissen und beschlagnahmten Gegenständen.