Dass die Fluchtgefahr bei Beizug weiterer Akten (zu Gunsten des Beschwerdeführers) anders zu beurteilen wäre, kann ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer begründete seinen Aktenbeizugsantrag denn auch nicht damit, so die Annahme von Fluchtgefahr widerlegen zu wollen. - 11 - Dementsprechend ist der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu bejahen.