vornherein aussichtslos und unsinnig wäre, nicht zu überzeugen. Unerheblich ist auch, dass er nicht bereits (entsprechend seinen Ankündigungen) bereits im Januar 2022 flüchtete, zumal er sich damals eben noch gar nicht sicher war, entdeckt worden zu sein, und er auch vom Umfang der gegen ihn vorliegenden Beweise noch nichts ahnen konnte. "Klarerweise gegen Fluchtgefahr" sprechende Umstände, welche vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau unberücksichtigt geblieben wären, sind keine auszumachen.