- Dass der Beschwerdeführer bis anhin seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hatte, ist zwar bei der Beurteilung der Fluchtgefahr angemessen zu berücksichtigen, schliesst Fluchtgefahr aber keineswegs aus (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 2.6). - Weshalb es bei der Beurteilung der Fluchtgefahr nicht so sehr auf die früheren Aussagen des Beschwerdeführers, wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wiedergegeben (vgl. vorstehende E. 4.2.1), als auf dessen nunmehrige Beteuerungen ankommen soll, ist -9-