So brachte er etwa vor, dass sich seine mit D. geführten Gespräche über ein Eigenheim in der Schweiz nicht in den Akten fänden, dass er nur wegen eines vor zirka zwei Jahren stattgefundenen Erdbebens in T. für kurze Zeit die Idee gehabt habe, dort günstig ein Grundstück zu kaufen, dass es keine Belege gebe, dass er Kontakt zu flüchtigen Personen habe, und dass er auch nicht im Ausland politisch aktiv werden wolle. Es habe sich dabei nur um "belanglose Gespräche ohne konkrete Fakten, Belege oder Taten" gehandelt. 4.2.5. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Fluchtgefahr vermögen (anders als diejenigen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau) nicht zu überzeugen: