Mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits mit Eingabe vom 26. September 2022 gemachten Ausführungen zur fehlenden Fluchtgefahr mit anderen Worten und versuchte, seinen Standpunkt mit weiteren Beispielen zu belegen. So brachte er etwa vor, dass sich seine mit D. geführten Gespräche über ein Eigenheim in der Schweiz nicht in den Akten fänden, dass er nur wegen eines vor zirka zwei Jahren stattgefundenen Erdbebens in T. für kurze Zeit die Idee gehabt habe, dort günstig ein Grundstück zu kaufen, dass es keine Belege gebe, dass er Kontakt zu flüchtigen Personen habe, und dass er auch nicht im Ausland politisch aktiv werden wolle.