4.2.3. Die kantonale Staatsanwaltschaft verwies mit Beschwerdeantwort darauf, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich eines überwachten Telefongesprächs dahingehend geäussert habe, dass er sich vorstellen könne, die Schweiz zu verlassen. Auch gebe es (durch eine akustische Überwachung erlangte) Hinweise, dass seine Familie ein stattliches Haus in S. habe und dort sehr angesehen sei. Der Beschwerdeführer habe auch Pläne, Land in T. zu kaufen, sei international gut vernetzt und pflege intensive internationale Kontakte zu Leuten, die auf der Flucht seien.