Hätte er eine Flucht tatsächlich jemals ins Auge gefasst, wäre er bereits geflüchtet, als er dies angekündigt habe. Die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau zur Fluchtgefahr seien rein theoretischer und abstrakter Natur und entbehrten jeglicher konkreter Grundlage. Folge man dieser Argumentation, bestünde bei jedem ausländischen Staatsangehörigen, dem eine Freiheitsstrafe drohe, a priori Fluchtgefahr und könne eine konkrete Prüfung unterbleiben.