Er besitze zwar die Staatsangehörigkeit von R., denke jedoch nicht daran, nach R. oder irgendwohin zu flüchten. Es falle ihm nicht ein, seine Zukunft und diejenige seiner Familie durch einen offensichtlich von vornherein aussichtslosen und damit unsinnigen Fluchtversuch bleibend zu verschlechtern. Selbst bei Ausfällung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe würde diese infolge guter Führung auf zwei Drittel verkürzt. Eine Freiheitsstrafe sei kein Grund, seine gesamte weitere Zukunft in der Schweiz zu gefährden. Hätte er eine Flucht tatsächlich jemals ins Auge gefasst, wäre er bereits geflüchtet, als er dies angekündigt habe.