und seinen Bruder und damit "seine ganze Kernfamilie" hier in der Schweiz habe und seine Zukunft hier sehe. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe seine Lebensverhältnisse nur insoweit berücksichtigt, als sie für Fluchtgefahr sprächen. Auf klarerweise gegen Fluchtgefahr sprechende Umstände, welche eine Flucht nahezu verunmöglichten oder absurd erscheinen liessen, sei es nicht eingegangen. Er besitze zwar die Staatsangehörigkeit von R., denke jedoch nicht daran, nach R. oder irgendwohin zu flüchten.