4.2.2. Der Beschwerdeführer brachte hiergegen mit Beschwerde vor, dass sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu sehr auf seine Aussagen vor seiner Verhaftung gestützt und "Umstände zum heutigen Zeitpunkt" zu wenig berücksichtigt habe. Auch habe das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht berücksichtigt, dass er hier geboren, aufgewachsen und zur Schule gegangen sei bzw. hier sein ganzes Leben verbracht habe. Ebenso wenig habe es berücksichtigt, dass er seine Eltern -7-