Bei anderer Gelegenheit habe sich der Beschwerdeführer (gegenüber C.) dahingehend geäussert, dass er bei einer allfälligen Verhaftung mangels Beweisen nach drei Monaten wieder freikomme und dass seine Verlobte genau wisse, was sie allen für eine Geschichte zu erzählen habe. Damit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer konkrete Vorkehrungen für den Fall seiner Verhaftung getroffen habe. In diesen Aussagen manifestiere sich eine konkrete Fluchtabsicht.