4.2. 4.2.1. Zur Fluchtgefahr führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner E. 2.2.2 aus, dass der Beschwerdeführer am 17. Januar 2022 (nach Festnahme eines Drogenlieferanten) seine Verlobte aufgefordert habe, "die Koffer zu packen", und "alles müsse weg" gesagt zu haben. Auch habe er gegenüber seiner Freundin erwähnt, dass die Polizei ihn nicht aus R. zurückholen könne. Bei anderer Gelegenheit habe sich der Beschwerdeführer (gegenüber C.) dahingehend geäussert, dass er bei einer allfälligen Verhaftung mangels Beweisen nach drei Monaten wieder freikomme und dass seine Verlobte genau wisse, was sie allen für eine Geschichte zu erzählen habe.