3.3. Der Beschwerdeführer bestritt diese Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau mit Beschwerde nicht und machte nicht geltend, dass ein dringender Tatverdacht zu Unrecht bejaht worden sei. Von daher ist mit Verweis auf die überzeugenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau zumindest hinsichtlich des Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ein dringender Tatverdacht ohne Weiteres zu bejahen.