Derzeit spreche nichts für die Nichtverwertbarkeit der aus der "ANOM-Überwachung" gewonnenen Daten. Insgesamt habe sich der Verdacht, dass der Beschwerdeführer in verschiedene Betäubungsmittelgeschäfte mit unterschiedlichen Personen international verwickelt gewesen sei, erhärtet. Ein dringender Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG) sei unverändert zu bejahen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte (neuerdings) auch einen dringenden Tatverdacht im Hinblick auf Geldwäscherei.