Weiter führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau aus, dass der Beschwerdeführer scheinbar auch die "Kommunikationsplattform SkyECC" bis zu deren Abschaltung für internationale Drogengeschäfte verwendet habe. Die summarische Sichtung von Daten, die der kantonalen Staatsanwaltschaft von französischen Behörden zur Verfügung gestellt worden seien, habe den Verdacht bestätigt, dass der Beschwerdeführer bis zum Wechsel auf die "Kommunikationsplattform ANOM" auch "SkyECC" für den internationalen Drogenhandel benutzt haben könnte. Derzeit spreche nichts für die Nichtverwertbarkeit der aus der "ANOM-Überwachung" gewonnenen Daten.