Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu prüfen ist, in E. 2.1.1 seiner Verfügung zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau stellte fest, dass der Beschwerdeführer den (von der kantonalen Staatsanwaltschaft geltend gemachten) dringenden Tatverdacht nicht bestritten habe. Weiter verwies es auf seine Verfügungen vom 26. Februar 2022 und 18. Mai 2022: