Die Staatsanwaltschaft hat dem Zwangsmassnahmengericht in einem Haftverfahren nicht sämtliche Akten einzureichen, sondern einzig die für die Prüfung der Haftvoraussetzungen wesentlichen Akten (vgl. hierzu Art. 224 Abs. 2 StPO; Art. 227 Abs. 2 StPO; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 228 StPO), mithin diejenigen Akten, welche den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens beeinflussen könnten (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_115/2021 vom 3. Mai 2021 E. 2.2).