1. Als verhaftete Person ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 1. September 2022 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Satz 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene und von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse (Art. 382 Abs. 1 StPO) getragene Beschwerde ist einzutreten. -4- 2. Der Beschwerdeführer beantragt in prozessualer Hinsicht den Beizug der Akten des Strafverfahrens (auf dem aktuellen Stand) sowie der Haftentlassungsgesuche aller (materiell) mitbeschuldigter Personen.