3.4. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 29. September 2022 ein von ihm am 26. September 2022 persönlich verfasstes Schreiben "als Zusatz zur Beschwerde ein". Am 5. Oktober 2022 reichte er eine von ihm am 2. Oktober 2022 persönlich verfasste Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der kantonalen Staatsanwaltschaft ein. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 reichte er eine Bestätigung eines früheren Arbeitgebers (der B. in Q.) ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: