In prozessualer Hinsicht beantragte er eine Anweisung an die kantonale Staatsanwaltschaft, sowohl die Akten des gegen ihn geführten Strafverfahrens als auch die Haftentlassungsgesuche "aller (materiell) mitbeschuldigter Personen" zu edieren. 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 22. September 2022 mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. 3.3. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.