Mit Verfügung vom 1. September 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 17. November 2022. -3- 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 19. September 2022 Beschwerde gegen diese ihm am 9. September 2022 zugestellte Verfügung. In materieller Hinsicht beantragte er (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) deren Aufhebung und seine Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen.