2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 18. August 2022 die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum Entscheid über das Haftentlassungs- bzw. -verlängerungsge- such an. 2.4. Die Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau fand am 1. September 2022 in Abwesenheit der kantonalen Staatsanwaltschaft statt. Der Beschwerdeführer beantragte seine Haftentlassung, (sub)eventualiter unter (kombinierter) Anordnung von Ersatzmassnahmen, deren Einhaltung "subsubeventualiter" i.S.v. Art. 237 Abs. 3 StPO mit technischen Geräten zu überwachen sei.