Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.310 / cb (HA.2022.391) Art. 328 Entscheid vom 13. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau gegenstand vom 1. September 2022 betreffend Abweisung des Haftentlassungsge- suchs / Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz, qualifizierter Geldwäscherei und mehrfacher Urkun- denfälschung. Der Beschwerdeführer wurde deswegen am 22. Februar 2022 festgenommen. 1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfü- gung vom 26. Februar 2022 Untersuchungshaft bis zum 22. Mai 2022 an. Mit Verfügung vom 18. Mai 2022 verlängerte es diese bis zum 22. August 2022. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe datiert vom 16. August 2022 bei der kantonalen Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch. 2.2. Mit Eingabe datiert vom 17. August 2022 überwies die kantonale Staatsan- waltschaft das Haftentlassungsgesuch zusammen mit dem Antrag auf Ab- weisung dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zur Beur- teilung und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Verlängerung der Untersu- chungshaft bis zum 22. November 2022. 2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfü- gung vom 18. August 2022 die provisorische Fortdauer der Untersuchungs- haft bis zum Entscheid über das Haftentlassungs- bzw. -verlängerungsge- such an. 2.4. Die Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aar- gau fand am 1. September 2022 in Abwesenheit der kantonalen Staatsan- waltschaft statt. Der Beschwerdeführer beantragte seine Haftentlassung, (sub)eventualiter unter (kombinierter) Anordnung von Ersatzmassnahmen, deren Einhaltung "subsubeventualiter" i.S.v. Art. 237 Abs. 3 StPO mit tech- nischen Geräten zu überwachen sei. Mit Verfügung vom 1. September 2022 wies das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdefüh- rers ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 17. November 2022. -3- 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 19. September 2022 Be- schwerde gegen diese ihm am 9. September 2022 zugestellte Verfügung. In materieller Hinsicht beantragte er (unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen) deren Aufhebung und seine Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er eine Anweisung an die kantonale Staatsanwaltschaft, sowohl die Akten des gegen ihn geführten Strafverfah- rens als auch die Haftentlassungsgesuche "aller (materiell) mitbeschuldig- ter Personen" zu edieren. 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 22. September 2022 mit, unter Hinweis auf die Begründung des ange- fochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu ver- zichten. 3.3. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 29. September 2022 ein von ihm am 26. September 2022 persönlich verfasstes Schreiben "als Zu- satz zur Beschwerde ein". Am 5. Oktober 2022 reichte er eine von ihm am 2. Oktober 2022 persönlich verfasste Stellungnahme zur Beschwerdeant- wort der kantonalen Staatsanwaltschaft ein. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 reichte er eine Bestätigung eines früheren Arbeitgebers (der B. in Q.) ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Als verhaftete Person ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 1. September 2022 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Satz 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene und von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse (Art. 382 Abs. 1 StPO) getragene Beschwerde ist einzutreten. -4- 2. Der Beschwerdeführer beantragt in prozessualer Hinsicht den Beizug der Akten des Strafverfahrens (auf dem aktuellen Stand) sowie der Haftentlas- sungsgesuche aller (materiell) mitbeschuldigter Personen. Die Staatsanwaltschaft hat dem Zwangsmassnahmengericht in einem Haftverfahren nicht sämtliche Akten einzureichen, sondern einzig die für die Prüfung der Haftvoraussetzungen wesentlichen Akten (vgl. hierzu Art. 224 Abs. 2 StPO; Art. 227 Abs. 2 StPO; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 228 StPO), mithin diejenigen Akten, welche den Ausgang dieses Be- schwerdeverfahrens beeinflussen könnten (vgl. hierzu Urteil des Bundes- gerichts 1B_115/2021 vom 3. Mai 2021 E. 2.2). Ob die kantonale Staats- anwaltschaft die in diesem Sinne wesentlichen Akten eingereicht hat oder ob es (wie vom Beschwerdeführer beantragt) eines weitergehenden Akten- beizugs bedarf, ist demzufolge zusammen mit den jeweiligen materiellen Haftvoraussetzungen zu prüfen. 3. 3.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst als sog. all- gemeinen Haftgrund einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen voraus. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoreti- schen Grundlagen, nach denen das Vorliegen eines dringenden Tatver- dachts zu prüfen ist, in E. 2.1.1 seiner Verfügung zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau stellte fest, dass der Beschwerdeführer den (von der kantonalen Staatsanwaltschaft geltend ge- machten) dringenden Tatverdacht nicht bestritten habe. Weiter verwies es auf seine Verfügungen vom 26. Februar 2022 und 18. Mai 2022: - In seiner Verfügung vom 26. Februar 2022 (E. 2.1.3) hatte das Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau – u.a. gestützt auf einen Ob- servationsbericht vom 18. Januar 2022 (betreffend eine am 17. Januar 2022 stattgefundene Observation) und überwachte Telefongespräche vom 18. und 20. November 2021 – einen dringenden Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG) bejaht. - In seiner Verfügung vom 18. Mai 2022 (E. 3.2.2 und E. 3.2.3) hatte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zusätzlich Ergeb- nisse der Auswertung von aus der "Kommunikationsplattform ANOM" -5- gewonnenen Daten berücksichtigt. Der Verdacht, dass der Beschwer- deführer in verschiedene Betäubungsmittelgeschäfte mit unterschiedli- chen Personen international verwickelt gewesen sei, scheine sich ins- gesamt erhärtet zu haben. Dabei sei es mutmasslich um qualifizierte Mengen Kokain und grosse Mengen Marihuana gegangen. Ein dringen- der Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG) sei unverändert zu bejahen. Ob sich der Beschwerdeführer auch der qualifizierten Geldwäscherei und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht habe, lasse sich hingegen nicht beurteilen. Weiter führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau aus, dass der Beschwerdeführer scheinbar auch die "Kommunikationsplattform SkyECC" bis zu deren Abschaltung für internationale Drogengeschäfte ver- wendet habe. Die summarische Sichtung von Daten, die der kantonalen Staatsanwaltschaft von französischen Behörden zur Verfügung gestellt worden seien, habe den Verdacht bestätigt, dass der Beschwerdeführer bis zum Wechsel auf die "Kommunikationsplattform ANOM" auch "SkyECC" für den internationalen Drogenhandel benutzt haben könnte. Derzeit spre- che nichts für die Nichtverwertbarkeit der aus der "ANOM-Überwachung" gewonnenen Daten. Insgesamt habe sich der Verdacht, dass der Be- schwerdeführer in verschiedene Betäubungsmittelgeschäfte mit unter- schiedlichen Personen international verwickelt gewesen sei, erhärtet. Ein dringender Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG) sei unverändert zu bejahen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte (neuer- dings) auch einen dringenden Tatverdacht im Hinblick auf Geldwäscherei. 3.3. Der Beschwerdeführer bestritt diese Ausführungen des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Aargau mit Beschwerde nicht und machte nicht geltend, dass ein dringender Tatverdacht zu Unrecht bejaht worden sei. Von daher ist mit Verweis auf die überzeugenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau zumindest hinsichtlich des Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz ein dringender Tatverdacht ohne Weiteres zu bejahen. Was hingegen den Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei und der Ur- kundenfälschung anbelangt, kann ein dringender Tatverdacht weiterhin (wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 18. Mai 2022 mit nach wie vor aktueller Begründung festgestellt) nicht bejaht werden, was aber für den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens ohne Belang ist. -6- 3.4. Dass der dringende Tatverdacht bei Beizug weiterer Akten (zu Gunsten des Beschwerdeführers) anders zu beurteilen wäre, kann ohne Weiteres aus- geschlossen werden. Der Beschwerdeführer begründete seinen Aktenbei- zugsantrag denn auch nicht damit, so den von ihm gar nicht bestrittenen dringenden Tatverdacht widerlegen zu wollen. 4. 4.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte an beson- deren Haftgründen sowohl die von der kantonalen Staatsanwaltschaft gel- tend gemachte Flucht- als auch Kollusionsgefahr. Was die theoretischen Grundlagen dieser Haftgründe anbelangt, kann auf die zutreffenden E. 2.2.1 und E. 2.3.1 der angefochtenen Verfügung ver- wiesen werden. 4.2. 4.2.1. Zur Fluchtgefahr führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aar- gau in seiner E. 2.2.2 aus, dass der Beschwerdeführer am 17. Januar 2022 (nach Festnahme eines Drogenlieferanten) seine Verlobte aufgefordert habe, "die Koffer zu packen", und "alles müsse weg" gesagt zu haben. Auch habe er gegenüber seiner Freundin erwähnt, dass die Polizei ihn nicht aus R. zurückholen könne. Bei anderer Gelegenheit habe sich der Be- schwerdeführer (gegenüber C.) dahingehend geäussert, dass er bei einer allfälligen Verhaftung mangels Beweisen nach drei Monaten wieder frei- komme und dass seine Verlobte genau wisse, was sie allen für eine Ge- schichte zu erzählen habe. Damit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer konkrete Vorkehrungen für den Fall seiner Verhaftung getroffen habe. In diesen Aussagen manifestiere sich eine konkrete Fluchtabsicht. Zudem gehe es um qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz und damit nicht um Bagatelldelikte, drohe dem Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung doch eine mehrjährige Freiheitsstrafe, voraus- sichtlich gar ausserhalb der Möglichkeit eines teilbedingten Strafvollzugs. Obschon der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und einem Bruder einen Bezug zur Schweiz aufweise, sei Fluchtgefahr daher klar zu bejahen. 4.2.2. Der Beschwerdeführer brachte hiergegen mit Beschwerde vor, dass sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu sehr auf seine Aussagen vor seiner Verhaftung gestützt und "Umstände zum heutigen Zeitpunkt" zu wenig berücksichtigt habe. Auch habe das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau nicht berücksichtigt, dass er hier geboren, aufgewachsen und zur Schule gegangen sei bzw. hier sein ganzes Leben verbracht habe. Ebenso wenig habe es berücksichtigt, dass er seine Eltern -7- und seinen Bruder und damit "seine ganze Kernfamilie" hier in der Schweiz habe und seine Zukunft hier sehe. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe seine Lebensverhältnisse nur insoweit berücksich- tigt, als sie für Fluchtgefahr sprächen. Auf klarerweise gegen Fluchtgefahr sprechende Umstände, welche eine Flucht nahezu verunmöglichten oder absurd erscheinen liessen, sei es nicht eingegangen. Er besitze zwar die Staatsangehörigkeit von R., denke jedoch nicht daran, nach R. oder irgend- wohin zu flüchten. Es falle ihm nicht ein, seine Zukunft und diejenige seiner Familie durch einen offensichtlich von vornherein aussichtslosen und damit unsinnigen Fluchtversuch bleibend zu verschlechtern. Selbst bei Ausfäl- lung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe würde diese infolge guter Führung auf zwei Drittel verkürzt. Eine Freiheitsstrafe sei kein Grund, seine gesamte weitere Zukunft in der Schweiz zu gefährden. Hätte er eine Flucht tatsäch- lich jemals ins Auge gefasst, wäre er bereits geflüchtet, als er dies ange- kündigt habe. Die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau zur Fluchtgefahr seien rein theoretischer und abstrakter Natur und entbehrten jeglicher konkreter Grundlage. Folge man dieser Ar- gumentation, bestünde bei jedem ausländischen Staatsangehörigen, dem eine Freiheitsstrafe drohe, a priori Fluchtgefahr und könne eine konkrete Prüfung unterbleiben. 4.2.3. Die kantonale Staatsanwaltschaft verwies mit Beschwerdeantwort darauf, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich eines überwachten Telefonge- sprächs dahingehend geäussert habe, dass er sich vorstellen könne, die Schweiz zu verlassen. Auch gebe es (durch eine akustische Überwachung erlangte) Hinweise, dass seine Familie ein stattliches Haus in S. habe und dort sehr angesehen sei. Der Beschwerdeführer habe auch Pläne, Land in T. zu kaufen, sei international gut vernetzt und pflege intensive internatio- nale Kontakte zu Leuten, die auf der Flucht seien. 4.2.4. Mit persönlichem Schreiben vom 26. September 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer in ähnlicher Weise wie bereits mit Beschwerde: Er be- tonte, dass er in Aarau geboren und aufgewachsen sei und dass er eine kaufmännische Lehre und kurz darauf berufsbegleitend die höhere Fach- schule BWL abgeschlossen und sich für ein berufsbegleitendes Studium ("eMBA") entschieden habe. Weiter legte er dar, nach welchen Grundsät- zen er von seinen Eltern erzogen worden sei und dass er von seinen Eltern, seinem Bruder und auch seinem Arbeitgeber stets gestützt worden sei. Als "Gegenleistung" habe er immer einen "Super-Job" gemacht. Er sei seit sei- ner kaufmännischen Lehre in der Schreinerbranche tätig und habe be- stimmt 2'000 Betriebe in der Schweiz besucht und betreut. Weil er sich hier zuhause fühle, habe er in der Vergangenheit viele Jobangebote von inter- nationalen Konzernen abgelehnt. Auch betrachte er es als seine absolute Pflicht, für seinen behinderten Bruder zu sorgen, der ausser ihm und den -8- Eltern nur wenig Bezugspersonen habe. Sein Bruder sei seine "Energie- und Motivationsquelle" und es würde ihm nie im Leben einfallen, ihn oder seine Eltern durch Flucht alleine zu lassen. Seit 7 Monaten würden ihm Observationsprotokolle vorgelegt und würde versucht, damit "einen Vor- halt" zu konstruieren. Er berufe sich aus Angst um sich und seine Familie auf sein Aussageverweigerungsrecht. Dass man dies gegen ihn verwende, fühle sich "total unfair" an. Es existierten keine versteckten Erlöse oder Be- täubungsmittel. Was seine Aussagen vor seiner Verhaftung anbelange, gelte das Sprichwort "Grosse Klappe, nix dahinter". Nach 7 Monaten Un- tersuchungshaft könne er nicht genug betonen, wie er sein Verhalten be- reue. Im Falle seiner Haftentlassung würde er den Behörden jederzeit zur Verfügung stehen. Die Schweiz sei sein Leben, sei es immer gewesen und werde es immer sein. Er sehe sich als "Vollblut Aarauer". Für den […] sei seine Hochzeit im Stadtmuseum geplant gewesen. All seine Lebensver- hältnisse und Ziele seien nicht diejenigen einer "fluchtgefährdeten" Person. Auf seine Aussagen vor der Verhaftung "festgenagelt" zu werden, empfinde er als sehr einfach und unfair. Seine Lebensverhältnisse würden kaum in Betracht gezogen. Er ersuche um eine Chance, sich zu beweisen. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits mit Eingabe vom 26. September 2022 gemach- ten Ausführungen zur fehlenden Fluchtgefahr mit anderen Worten und ver- suchte, seinen Standpunkt mit weiteren Beispielen zu belegen. So brachte er etwa vor, dass sich seine mit D. geführten Gespräche über ein Eigen- heim in der Schweiz nicht in den Akten fänden, dass er nur wegen eines vor zirka zwei Jahren stattgefundenen Erdbebens in T. für kurze Zeit die Idee gehabt habe, dort günstig ein Grundstück zu kaufen, dass es keine Belege gebe, dass er Kontakt zu flüchtigen Personen habe, und dass er auch nicht im Ausland politisch aktiv werden wolle. Es habe sich dabei nur um "belanglose Gespräche ohne konkrete Fakten, Belege oder Taten" ge- handelt. 4.2.5. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Fluchtgefahr vermögen (an- ders als diejenigen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau) nicht zu überzeugen: - Dass der Beschwerdeführer bis anhin seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hatte, ist zwar bei der Beurteilung der Fluchtgefahr angemes- sen zu berücksichtigen, schliesst Fluchtgefahr aber keineswegs aus (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2021 vom 26. Ok- tober 2021 E. 2.6). - Weshalb es bei der Beurteilung der Fluchtgefahr nicht so sehr auf die früheren Aussagen des Beschwerdeführers, wie vom Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau wiedergegeben (vgl. vorstehende E. 4.2.1), als auf dessen nunmehrige Beteuerungen ankommen soll, ist -9- nicht nachvollziehbar. So wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Haftverhandlung zu diesen früheren Aussagen befragt (Protokoll S. 6). Er wollte sich hierzu aber vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht erklären, was sich jedenfalls kaum mit der von ihm behaupteten Angst (um sich und seine Familie) begründen lässt. Auch auf seine (persönlichen) Beteuerungen, weshalb er nunmehr sozusagen als vollständig geläutert zu betrachten sei, ist nicht abzu- stellen. Das vom Beschwerdeführer von sich skizzierte Bild einer Per- son, die nunmehr die Verantwortung für die mutmasslich begangenen Straftaten übernehmen will, steht nicht nur in einem scharfen Kontrast zu seinen früheren Äusserungen und mutmasslich begangenen Straf- taten, was sich allenfalls noch mit einer umfassenden Läuterung erklä- ren liesse, sondern auch zu seinem offensichtlich auch jetzt noch vor- handenen, objektiv aber nicht nachvollziehbaren Empfinden, seit nun- mehr rund 7 Monaten unfair behandelt bzw. mit konstruierten Vorhal- tungen konfrontiert zu werden. Auch ansonsten gibt es keine konkreten Hinweise, dass es sich bei den aktuellen Beteuerungen des Beschwer- deführers um mehr als blosse Lippenbekenntnisse handeln könnte. - Auch dürfte der nunmehr 29-jährige Beschwerdeführer wegen seines Alters zumindest nicht mehr im gleichen Ausmasse wie früher von sei- ner bisherigen "Kernfamilie" (etwa in emotionaler oder auch finanzieller Hinsicht) abhängig sein. Er befindet sich aber auch noch nicht in einem Alter, ab welchem es für ihn bereits schwer wäre, im Ausland noch Fuss zu fassen (vgl. hierzu etwa BGE 136 IV 20 E. 2.3, wonach bei einer mit 36 Jahren noch vergleichsweise jungen Person eine Flucht eher wahr- scheinlich sei als bei jemandem in fortgeschrittenem Alter). Konkrete Hinweise, dass der Beschwerdeführer nicht fähig wäre, sich im Ausland (insbesondere in R.) zurechtzufinden und sich dort eine Zukunft aufzu- bauen, sind keine ersichtlich. Auch ist nicht ersichtlich, dass eine Flucht für den Beschwerdeführer mit grösseren Nachteilen irgendwelcher Art verbunden wäre. Insbesondere lassen seine vor dem Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau gemachten Aussagen nicht darauf schliessen, dass er sich in der Schweiz eine berufliche Stellung erar- beitet hätte, die einer Flucht massgeblich entgegenstünde, wenngleich er davon sprach, dass er "in Spitzenzeiten" 1'500 Betriebe in der gan- zen Schweiz betreut habe (in seinem persönlichen Schreiben sprach er gar von über 2'000 Betrieben). Auch seine hier in der Holzbranche of- fenbar erfolgreich abgeschlossene kaufmännische Lehre sowie seine diesbezügliche Berufserfahrung vermögen die Fluchtgefahr nicht zu re- lativieren, zumal ihm diese Umstände auch im Ausland das berufliche Fortkommen erheblich erleichtern dürften (vgl. hierzu Protokoll der Haftverhandlung S. 4). Vor diesem Hintergrund vermögen auch die weiteren (nicht näher begrün- deten) Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach eine Flucht von - 10 - vornherein aussichtslos und unsinnig wäre, nicht zu überzeugen. Unerheb- lich ist auch, dass er nicht bereits (entsprechend seinen Ankündigungen) bereits im Januar 2022 flüchtete, zumal er sich damals eben noch gar nicht sicher war, entdeckt worden zu sein, und er auch vom Umfang der gegen ihn vorliegenden Beweise noch nichts ahnen konnte. "Klarerweise gegen Fluchtgefahr" sprechende Umstände, welche vom Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau unberücksichtigt geblieben wären, sind keine auszumachen. Weshalb die Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach zwei Dritteln einer allfälligen Freiheitsstrafe vorliegend bei der Beurteilung der Fluchtgefahr hätte berücksichtigt werden müssen, ist nur schon in Be- achtung der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ein- sichtig (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_566/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.2, wonach es grundsätzlich nicht am Haftrichter ist, diesbezüglich eine Prognose anzustellen, ausser wenn – was hier aber nicht der Fall ist – absehbar ist, dass aufgrund konkreter Umstände des Einzelfalles eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfol- gen dürfte). Darüber hinaus drängt sich eine Berücksichtigung der Möglich- keit einer vorzeitigen bedingten Entlassung auch deshalb nicht auf, weil dem Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung auch eine obligatori- sche Landesverweisung droht (vgl. hierzu Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB), ohne dass bereits jetzt konkret absehbar wäre, dass er sich hiergegen erfolgs- versprechend auf die sog. Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) berufen könnte. In Beachtung der in vorstehender E. 4.2.1 zusammengefassten Er- wägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau unzu- treffend ist schliesslich der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe losgelöst von kon- kreten Fallumständen rein theoretisch und abstrakt in einer Art und Weise argumentiert, dass bei jedem Ausländer, dem eine Freiheitsstrafe drohe, Fluchtgefahr zu bejahen wäre. Darüber hinaus ist bezüglich Fluchtgefahr – sozusagen als Bestätigung des Gesagten – auf verschiedene abgehörte Gespräche zu verweisen (Ge- spräch vom 7. Dezember 2021 [Ordner HA.2022.391, Reg. 1.1, Beilage 16 zur Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2022], wo sich der Beschwerdeführer dahingehend äusserte, dass man in der Schweiz zu viele Steuern zahle und er sich gut vorstellen könne, die Schweiz nach Er- ledigung einiger Geschäfte zu verlassen, und dass er der Auffassung sei, dass D. mit ihm überall hin mitkäme; Gespräch vom 8. Juni 2021 [Be- schwerdeantwortbeilagen], wonach der Beschwerdeführer erzählt habe, in T. ein Grundstück gekauft zu haben und darauf bauen zu wollen). Dass die Fluchtgefahr bei Beizug weiterer Akten (zu Gunsten des Be- schwerdeführers) anders zu beurteilen wäre, kann ohne Weiteres ausge- schlossen werden. Der Beschwerdeführer begründete seinen Aktenbei- zugsantrag denn auch nicht damit, so die Annahme von Fluchtgefahr wi- derlegen zu wollen. - 11 - Dementsprechend ist der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu bejahen. 4.3. 4.3.1. Zur Kollusionsgefahr nahm das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner E. 2.3.2 ebenfalls Bezug auf die Äusserungen des Be- schwerdeführers vom 17. Januar 2022 (vgl. vorstehende E. 4.2.1), woraus sich die "subjektive Kollusionsbereitschaft" des Beschwerdeführers er- gebe. Auch in objektiver Hinsicht sei Kollusionsgefahr weiterhin zu bejahen. Die "Auswertung der Kommunikationsplattform SkyECC" sowie auch die Auswertung des Laptops (dessen Passwort der Beschwerdeführer nicht preisgeben wolle) seien nach wie vor pendent. Auch stünden nach zahlrei- chen Individualeinvernahmen auch noch Konfrontationseinvernahmen mit den Mitbeschuldigten an. Die ausgeprägte Kollusionsgefahr zeige sich auch in der selbst vom Beschwerdeführer "anerkannten Hierarchiestufe des Betäubungsmittelhandels" (unter Bezugnahme auf eine Äusserung des Beschwerdeführers [vgl. hierzu HA.2022.241, Beilage 1 zum Haftverlänge- rungsantrag / Beilage 13 zur Einvernahme des Beschwerdeführers vom 1. April 2022, S. 2], wonach wer "singe" ein toter Mann sei). 4.3.2. Der Beschwerdeführer machte dem Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau in diesem Zusammenhang zum Vorwurf, ausser Acht gelassen zu haben, dass die Untersuchung im Wesentlichen abgeschlossen sei. Ihm würden seit Monaten Observationsprotokolle vorgelegt, zu denen er – aus Gründen der Sicherheit für sich und seine Familie – schweige, was durch ständige Verlängerung der Untersuchungshaft "bestraft" werde, während alle übrigen Mittäter(innen) inzwischen auf freien Fuss gesetzt worden seien. Weder die kantonale Staatsanwaltschaft noch das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau hätten begründet, inwiefern und mit wel- chen Personen er konkret noch kolludieren könnte. Was das Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Aargau zur Kollusionsgefahr ausgeführt habe, sei vielleicht zu Beginn der Strafuntersuchung begründet gewesen, heute jedoch nicht mehr. Es gebe nichts mehr zu verdunkeln. Das "vorzuhaltende Tatsachenfundament" bestehe im Wesentlichen aus Observationsergeb- nissen und beschlagnahmten Gegenständen. 4.3.3. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Kollusionsgefahr ver- mögen (wiederum anders als diejenigen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau) nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer scheint massgeblich in einen qualifizierten Betäubungsmittelhandel mit internatio- nalen Verflechtungen involviert gewesen zu sein, ist aber nicht geständig und verweigert weitestgehend die Aussagen, weshalb es auf der Hand - 12 - liegt, dass die kantonale Staatsanwaltschaft die strafrechtlich relevanten Fragen (betreffend Art, Umfang und Organisation des Betäubungsmittel- handels sowie die vom Beschwerdeführer dabei eingenommene Rolle) an- derswie zu klären versuchen muss. Dabei verhält es sich offenbar so, dass die kantonale Staatsanwaltschaft nicht nur gestützt auf von ihr selbst veranlasste Überwachungsmassnah- men zu einer Fülle womöglich strafrechtsrelevanter Informationen gekom- men ist, sondern auch durch den rechtshilfeweisen Beizug ausländischer Überwachungsmassnahmen. Weiter liegt es auf der Hand, dass es bei ei- nem mutmasslich grenzüberschreitend organisierten Drogenhandel – ge- rade bei einer weder geständigen noch kooperativen Person – schwierig und zeitintensiv sein kann, die grosse Menge an Informationen derart zu- sammenfügen, dass sich daraus ein verlässliches Bild der mutmasslichen Delinquenz des Beschwerdeführers ergibt, gestützt auf welches eine über- zeugende Anklage erhoben werden kann. Dies ist vorliegend umso wichtiger, als der Beschwerdeführer mutmasslich eben nicht nur in ganz untergeordneter Stellung an diesem internationalen Betäubungsmittelhandel beteiligt gewesen zu sein scheint. So äusserte sich der Beschwerdeführer etwa in einem am 25. Dezember 2021 abge- hörten Gespräch gegenüber D. dahingehend, - dass er "gute Leute" um sich herum habe, - dass er hoffe, in Zukunft 15'000 bis 20'000 "Stutz" im Monat "mit prak- tisch nichts tun" zu machen, - dass zwei Söhne von E. ihn in Istanbul "Bruder" genannt und geküsst hätten, - dass, wenn er in Istanbul in den Sitzungsraum komme, um mit E. zu reden, alle "raus" müssten, - dass "wir recht weit oben" seien und - dass europaweit vielleicht 270 Leute etwas zu sagen hätten und "wir" in den "Top 6, Top 7" und, was die Schweiz anbelange, ganz klar "die Nummer 1" seien (vgl. hierzu Akten HA.2022.241, Beilage 1 zum Haft- verlängerungsantrag / Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. April 2022 [insbesondere Frage 17] sowie – als deren Beilage 1 – das entsprechende Überwachungsprotokoll vom 25. Dezember 2021). Dementsprechend ist von einem komplexen Fall eines qualifizierten Betäu- bungsmittelhandels mit internationalem Bezug auszugehen. Dass es dabei auch um grosse Mengen an Kokain geht, verstärkt das öffentliche Interesse an einer von Beeinflussungsversuchen freien Sachverhaltsermittlung (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_270/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer ein wesentli- ches Interesse daran hat, dass diese Untersuchung nicht zu für ihn nach- - 13 - teiligen Ergebnissen führt, ist offensichtlich. Insofern hat er auch ein erheb- liches Interesse daran, auf weitere Beschuldigte oder auf Zeugen und Aus- kunftspersonen einzuwirken bzw. sich mit diesen über das Aussageverhal- ten abzusprechen. Dass die kantonale Staatsanwaltschaft diesbezüglich keine Namen nannte, ändert hieran nichts, zumal nicht ersichtlich ist, wes- halb der Beschwerdeführer hierüber vorab informiert werden müsste, zu- mal sich die Frage, wer noch zu befragen ist, letztlich auch erst nach Aus- wertung des offensichtlich umfangreich vorhandenen Belastungsmaterials abschliessend beantworten lässt. Entscheidend ist letztlich, dass die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung stetig vorangetrieben wird bzw. dass wichtige Untersu- chungshandlungen ohne unnötige Verzögerungen vorgenommen werden. Hinweise, dass dem nicht so wäre, gibt es keine, womit sich auch der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, dass er wegen mangelnder Koope- ration mit Haftverlängerungen "bestraft" werde, als unbegründet erweist. Es verhält sich offensichtlich gerade nicht so, wie vom Beschwerdeführer sinngemäss behauptet, dass die kantonale Staatsanwaltschaft dem Be- schwerdeführer schon längst Bekanntes sozusagen nur häppchenweise vorhalten würde, um sich so möglichst lange auf Kollusionsgefahr berufen zu können. Vielmehr verhält es sich offensichtlich so, dass bildlich gespro- chen eine Flut an potentiell wichtigen Informationen vorliegt, die nunmehr in strafprozessrechtskonformer Weise aufgearbeitet werden müssen. Weil es dabei um schwerwiegende Strafvorwürfe geht, ist das öffentliche Inte- resse an einer nicht durch Kollusion gestörten Aufklärung dieser Vorwürfe erheblich. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Kol- lusionsgefahr bejahte, ist damit nicht zu beanstanden. Dass die Kollusionsgefahr bei Beizug weiterer Akten (zu Gunsten des Be- schwerdeführers) anders zu beurteilen wäre, kann ohne Weiteres ausge- schlossen werden. Zwar scheint der Beschwerdeführer mit seinem Akten- beizugsantrag die Vollständigkeit der Untersuchung nachweisen und dar- aus das Fehlen von Kollusionsgefahr ableiten zu wollen. Die Vollständigkeit einer Untersuchung ergibt sich aber nicht aus dem (einzig die bisherigen Untersuchungen) spiegelnden Aktenstand. Sie ist vielmehr danach zu be- messen, ob noch weitere (kollusionsgefährdete) Untersuchungshandlun- gen geboten erscheinen, was hier – in Berücksichtigung der eingereichten Akten sowie auch der überzeugenden Ausführungen der kantonalen Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 15. August 2022 sowie auch mit Beschwerdeantwort – offensichtlich der Fall ist. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb es zur Beurteilung der Kollusionsgefahr erfor- derlich sein soll, Haftentlassungsgesuche "aller (materiell) mitbeschuldigter Personen" beizuziehen (vgl. hierzu etwa auch die überzeugenden Ausfüh- rungen der kantonalen Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsge- such vom 15. August 2022, wonach erst nach durchgeführter Auswertung - 14 - der "erwähnten Beweismittel" [namentlich des Laptops des Beschwerde- führers] Mittäter, Lieferanten und Abnehmer des Beschwerdeführers ab- schliessend bestimmt werden könnten). 5. 5.1. Zur Verhältnismässigkeit der von ihm angeordneten Untersuchungshaft äusserte sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau insbe- sondere in Bezug auf allfällige Ersatzmassnahmen. Was die diesbezügli- chen theoretischen Grundlagen anbelangt, kann auf die entsprechenden Ausführungen in E. 3.1 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.2. Weiter führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in sei- ner E. 3.2 aus, dass die Kollusionsgefahr nach wie vor gross sei, weil noch zahlreiche Untersuchungshandlungen ausstehend seien. Einzelne oder kombinierte Ersatzmassnahmen, mit welchen sich diese wirksam reduzie- ren liesse, seien keine ersichtlich (und seien vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht worden). Weiter führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau aus, dass der Beschwerdeführer nach aktuellem Erkenntnisstand mit grösseren Mengen Betäubungsmitteln gehandelt habe, der Erlös dieses Handels je- doch noch nicht aufgefunden habe werden können. Dem Beschwerdefüh- rer drohe eine mehrjährige Haftstrafe, weshalb eine Kaution von Fr. 20'000.00 – 30'000.00 nicht ausreichend sei, um der "immanenten" Fluchtgefahr zu begegnen. Dies gelte auch für andere Ersatzmassnahmen, so (mangels der Möglichkeit einer Echtzeitüberwachung) für ein Electronic Monitoring oder (angesichts offener Grenzen im europäischen Raum) für eine Ausweis- und Schriftensperre oder auch für eine Meldepflicht. 5.3. Der Beschwerdeführer führte hierzu mit Beschwerde aus, dass sich sowohl einer allfälligen Flucht- als auch Kollusionsgefahr mit Ersatzmassnahmen begegnen liesse. Die gegenteiligen Ausführungen des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Aargau grenzten an "Spott". Das Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Aargau habe nicht hinreichend geprüft und be- gründet, warum die angebotene Sicherheitsleistung "in vom Gericht zu be- stimmender Höhe" nicht genüge, um der Fluchtgefahr wirksam zu begeg- nen. Seinerseits sei nie die Rede von nur Fr. 10'000.00 – 20'000.00 gewe- sen. Seine Eltern würden eine höhere Summe aufbringen können und wol- len und ausserdem seinen Verbleib in der elterlichen Wohnung (Hausar- rest) sowie die Überwachung (auch mit elektronischen Mitteln) sicherstel- len. Zur Begegnung der Fluchtgefahr sei folglich eine Sicherheitsleistung zu beziffern und anzuordnen. Auch habe er mehrfach versichert, sich den - 15 - Strafverfolgungsbehörden stets zur Verfügung zu halten. Konkrete Anhalts- punkte, die auf etwas anderes deuteten, seien keine ersichtlich. Eine Aus- weis- und Schriftensperre, allenfalls verbunden mit einer Meldepflicht, böte ausreichend bzw. "absolut genügend" Gewähr, dass er nicht versuche, sich ins Ausland abzusetzen. Auch die technische Überwachung sei ein sehr wirksames Mittel, um in diesem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens allen Gefahren wirksam zu begegnen. Schliesslich habe das Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Aargau auch die Möglichkeit, dass er für die Dauer des Strafverfahrens wieder seiner Arbeit nachgehen könnte, nur un- genügend geprüft. Zusammengefasst sei das Vorverfahren im Wesentlichen abgeschlossen und der anzuklagende Sachverhalt in den Akten. Alle Mitbeschuldigten seien auf freiem Fuss. Das Verfahren sei aufwendig und umfangreich ge- wesen, weshalb die Hauptverhandlung erst in der zweiten Jahreshälfte 2023 oder gar erst 2024 zu erwarten sei. Bereits deshalb sei die Weiterfüh- rung des Freiheitsentzugs unter dem Titel "Untersuchungshaft" unverhält- nismässig und als "Strafe eines noch nicht Verurteilten" zu qualifizieren. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe eine mildere Ersatzmassnahme nicht einmal ernsthaft geprüft, sondern pauschal "abge- tischt" und sich damit geweigert, Art. 237 StPO anzuwenden. 5.4. Auch diese Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen aus verschie- denen Gründen nicht zu überzeugen: - So behauptete der Beschwerdeführer zwar, dass auch der Kollusions- gefahr mit den von ihm angeführten Ersatzmassnahmen Rechnung ge- tragen werden könne. In seinen weiteren Ausführungen legte er aber bezeichnenderweise nicht dar, wie das möglich sein soll, sondern schien er von der (nach dem in E. 4.3 Ausgeführten) falschen Annahme ausgegangen zu sein, dass gar keine nennenswerte Kollusionsgefahr mehr gegeben sei. Diese ist aber, wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau festgestellt, weiterhin gross. Wie sich ihr mit Er- satzmassnahmen Rechnung tragen liesse, ist nicht ersichtlich. So ver- hält es sich beispielsweise nur schon deshalb gerade nicht so, dass sich eine allfällige Kollusion durch eine Sicherheitsleistung verhindern liesse, weil unter den konkreten Umständen nicht zu erwarten ist, dass kolludierende Handlungen überhaupt bekannt würden. - Der Beschwerdeführer liess die Ausführungen des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Aargau, wonach er mit grösseren Mengen Betäubungsmitteln gehandelt habe, der daraus erzielte Erlös aber noch nicht habe gefunden werden können, mit Beschwerde unwiderspro- chen. Einzig in seiner persönlichen Stellungnahme vom 26. September 2022 behauptete er, dass es gar keine versteckten Erlöse oder Betäu- bungsmittel gebe, wobei aber auf diese Ausführungen – wie bereits in - 16 - E. 4.2.5 dargelegt – nicht abgestellt werden kann. Weil dieser Delikts- erlös angesichts des von einem dringenden Tatverdacht getragenen Vorwurfs des qualifizierten Betäubungsmittelhandels sehr beträchtlich sein kann, lässt sich nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer eine vordergründig von wem auch immer geleistete Sicherheitsleistung mit deliktischen Geldern finanzieren oder deren Verfall in Kauf nehmen würde, um sodann auf den Deliktserlös zurückzugreifen. Solange die Frage des Deliktserlöses und damit die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht geklärt sind, kann auch aus diesem Grunde in einer Kaution kein taugliches Mittel gesehen werden, um zumindest der Fluchtgefahr wirksam zu begegnen (vgl. hierzu sowie auch zu wei- teren rechtlichen Voraussetzungen einer Kaution etwa Urteil des Bun- desgerichts 1B_415/2022 vom 30. August 2022 E. 5.1; vgl. auch ANGELA CAVALLO, Die Sicherheitsleistung nach Art. 238 ff. StPO, Er- satzmassnahme bei Fluchtgefahr der beschuldigten Person, Disserta- tion 2013, S. 86 f., wonach die Herkunft der angebotenen Leistung zu überprüfen ist, ansonsten sich die Strafverfolgungsbehörden allenfalls eine Geldwäschereihandlung vorwerfen lassen müssen). - Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Erwä- gungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau an "Spott" grenzten, dass es die Frage der Ersatzmassnahmen gar nicht ernsthaft geprüft habe und dass es richtigerweise auf seine Beteuerun- gen, nicht fliehen zu wollen, hätte abstellen müssen, sind offensichtlich haltlos, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 5.5. Nicht zu beanstanden ist schliesslich die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 3.2 (in fine) seiner Verfügung getroffene Fest- stellung, wonach eine Verlängerung der Untersuchungshaft in Berücksich- tigung der Komplexität der Strafuntersuchung und der aufwändigen Be- weiserhebungen verhältnismässig sei. Hingegen spielt es für die Verhält- nismässigkeit der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vorliegend gewährten Haftverlängerung, die offensichtlich keine Gefahr von Überhaft i.S.v. Art. 212 Abs. 3 StPO begründet, keine Rolle, wann mut- masslich die Hauptverhandlung stattfinden wird, weshalb auch auf die dies- bezüglichen Spekulationen des Beschwerdeführers nicht weiter einzuge- hen ist. Dass die Verhältnismässigkeit der Haftverlängerung bei Beizug weiterer Akten (zu Gunsten des Beschwerdeführers) anders zu beurteilen wäre, kann ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Insbesondere liesse sich so (wie in E. 4.3.3 ausgeführt) keine Vollständigkeit der Untersuchung nach- weisen, um daraus zu schliessen, dass weitere Verfahrenshandlungen (wie von der kantonalen Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 15. August 2022 und mit Beschwerdeantwort ausgeführt) gar nicht - 17 - geboten seien bzw. gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ver- stiessen. 6. Damit erweist sich die Beschwerde (einschliesslich der prozessualen An- träge auf Beizug weiterer Akten) als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 65.00, zusammen Fr. 1'065.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf - 18 - die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard