1.5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels eines aktuellen rechtlich geschützten Interesses des Beschwerdeführers nicht einzutreten. 2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer, auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird und der damit unterliegt, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung steht ihm nicht zu. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 sowie den Auslagen von Fr. 46.00, zusammen Fr. 646.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.