Sofern sich der Beschwerdeführer mit dieser Argumentation gegen ein allfälliges Administrativmassnahmeverfahren oder eine allfällige Verurteilung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG zur Wehr setzen will, ist festzuhalten, dass diese Fragen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu überprüfen sind. Der Beschwerdeführer hat diese Einwände im jeweiligen Verfahren geltend zu machen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Verfügung vom 7. September 2022 ist damit aber nicht dargetan.