1.4.2. Was die ebenfalls mit schriftlicher Verfügung angeordnete Befragung des Beschwerdeführers zur Sache und Person anbelangt, so wurde diese, gemäss Antrag in der Beschwerde, zwar ebenfalls angefochten. Indes ist der Beschwerdeführer hierdurch nicht beschwert, handelt es sich bei dieser Anordnung doch nicht um eine Vorladung, sondern bloss um die Ankündigung einer solchen. An der Anfechtung einer blossen Ankündigung einer Vorladung besteht aber kein rechtlich geschütztes Interesse, weshalb auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten ist.