Damit entfaltete die streitgegenständliche staatsanwaltschaftliche Anordnung einer Blut- und Urinprobe sowie ärztlichen Untersuchung im Zeitpunkt ihres Erlasses keine Rechtswirkung. Selbstredend entfaltet sie auch im aktuellen Zeitpunkt keine Rechtswirkung. Ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung einer Blut- und Urinprobe sowie ärztlichen Untersuchung besteht demnach nicht.