1.4. 1.4.1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene staatsanwaltschaftliche Anordnung einer Blut- und Urinprobe sowie ärztlichen Untersuchung aktuell nicht beschwert. Der Staatsanwalt wurde zwar anlässlich des fraglichen Vorfalls durch die Kantonspolizei Aargau kontaktiert und er ordnete die Entnahme einer Blut- und Urinprobe mündlich an. Indes verlangte der Staatsanwalt keine zwangsweise Durchsetzung seiner Anordnung, weshalb diese in der Folge auch nicht vollzogen wurde. Damit entfaltete die streitgegenständliche staatsanwaltschaftliche Anordnung einer Blut- und Urinprobe sowie ärztlichen Untersuchung im Zeitpunkt ihres Erlasses keine Rechtswirkung.