Der Beschwerdeführer, dem besagtes Formular im Zeitpunkt der polizeilichen Intervention vorlag, wusste somit bei Erhalt der schriftlichen Verfügung, welche nur einen Tag nach der mündlichen Anordnung erlassen und bereits am 8. September 2022 zur Abholung auf der Post gemeldet wurde, was ihm vorgeworfen wird und aus welchem Grund die Anordnung erfolgte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. 1.3. 1.3.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen.