Zwar trifft zu, dass sich der schriftlichen Verfügung in sachverhaltlicher Hinsicht keinerlei Ausführungen entnehmen lassen. Wie der Beschwerdeführer aber selber erkannt hat, wird darin immerhin festgehalten, dass es sich um die Bestätigung der bereits am 6. September 2022 mündlich erfolgten Verfügung handelt. Die eigentliche Begründung erfolgte somit im Rahmen der mündlichen Anordnung vom 6. September 2022 und diese lässt sich den Akten ohne Weiteres entnehmen.