1. 1.1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). 1.2. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass die Verfügung bereits mangels rechtsgenügender Begründung aufzuheben sei.