3. 3.1. Gegen die ihm am 14. September 2022 zugestellte Verfügung vom 7. September 2022 erhob der Beschwerdeführer am 19. September 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem Antrag, dass diese aufzuheben sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erstattete am 4. Oktober 2022 die Beschwerdeantwort. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen. 3.3. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: