2. In Bestätigung ihrer mündlichen Anordnung wies die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Kantonspolizei Aargau mit schriftlicher Verfügung vom 7. September 2022 an, beim Beschwerdeführer eine Blut- und Urinprobe entnehmen und eine ärztliche Untersuchung durch eine medizinische Fachperson durchführen sowie die Proben durch das C. auswerten zu lassen. Des Weiteren wurde die Kantonspolizei Aargau angewiesen, den Beschwerdeführer zur Sache und zur Person zu befragen.