1. B. meldete der Kantonspolizei Aargau am 6. September 2022, dass A. (Beschwerdeführer) beim Parkieren mit dem Fahrzeug Seat Exeo mit dem Kennzeichen XXX bei seinem Fahrzeug einen Sachschaden verursacht habe. Infolgedessen wurde der Beschwerdeführer durch die ausgerückte Polizeipatrouille einer Atemalkoholprobe mit dem Testgerät unterzogen, welche negativ ausfiel. Ein Betäubungsmittelvortest wurde (gemäss Akten) nicht durchgeführt. Die in der Folge vom zuständigen Staatsanwalt um 22.13 Uhr mündlich angeordnete Abnahme einer Blut- und Urinprobe wurde vom Beschwerdeführer verweigert. Von einer zwangsweisen Durchsetzung wurde abgesehen.