Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.308 (STA.2022.3644) Art. 389 Entscheid vom 21. November 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Hans Zehnder, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Anfechtungs- Anordnung einer Blut- und Urinprobe und ärztlichen Untersuchung gegenstand der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 7. September 2022 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. B. meldete der Kantonspolizei Aargau am 6. September 2022, dass A. (Beschwerdeführer) beim Parkieren mit dem Fahrzeug Seat Exeo mit dem Kennzeichen XXX bei seinem Fahrzeug einen Sachschaden verursacht habe. Infolgedessen wurde der Beschwerdeführer durch die ausgerückte Polizeipatrouille einer Atemalkoholprobe mit dem Testgerät unterzogen, welche negativ ausfiel. Ein Betäubungsmittelvortest wurde (gemäss Akten) nicht durchgeführt. Die in der Folge vom zuständigen Staatsanwalt um 22.13 Uhr mündlich angeordnete Abnahme einer Blut- und Urinprobe wurde vom Beschwerde- führer verweigert. Von einer zwangsweisen Durchsetzung wurde abgese- hen. 2. In Bestätigung ihrer mündlichen Anordnung wies die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Kantonspolizei Aargau mit schriftlicher Verfügung vom 7. September 2022 an, beim Beschwerdeführer eine Blut- und Urinprobe entnehmen und eine ärztliche Untersuchung durch eine medizinische Fachperson durchführen sowie die Proben durch das C. auswerten zu las- sen. Des Weiteren wurde die Kantonspolizei Aargau angewiesen, den Be- schwerdeführer zur Sache und zur Person zu befragen. 3. 3.1. Gegen die ihm am 14. September 2022 zugestellte Verfügung vom 7. Sep- tember 2022 erhob der Beschwerdeführer am 19. September 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem Antrag, dass diese aufzuheben sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erstattete am 4. Oktober 2022 die Beschwerdeantwort. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen. 3.3. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stel- lungnahme zur Beschwerdeantwort ein. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). 1.2. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass die Verfügung bereits mangels rechtsgenügender Begründung aufzuheben sei. Zwar trifft zu, dass sich der schriftlichen Verfügung in sachverhaltlicher Hin- sicht keinerlei Ausführungen entnehmen lassen. Wie der Beschwerdefüh- rer aber selber erkannt hat, wird darin immerhin festgehalten, dass es sich um die Bestätigung der bereits am 6. September 2022 mündlich erfolgten Verfügung handelt. Die eigentliche Begründung erfolgte somit im Rahmen der mündlichen Anordnung vom 6. September 2022 und diese lässt sich den Akten ohne Weiteres entnehmen. So wurde im Formular "FinZ-Set" insbesondere der Sachverhalt, Beobachtungen bei der Person [Beschwer- deführer] durch den Ersteller FinZ-Set (z.B. Unruhe, wässerig/glänzende Augen, unbeherrschtes Verhalten) und schliesslich auch die Dokumenta- tion bzw. Erklärung der Folgen bei Verweigerung der angeordneten Mass- nahmen festgehalten. Der Beschwerdeführer, dem besagtes Formular im Zeitpunkt der polizeilichen Intervention vorlag, wusste somit bei Erhalt der schriftlichen Verfügung, welche nur einen Tag nach der mündlichen Anord- nung erlassen und bereits am 8. September 2022 zur Abholung auf der Post gemeldet wurde, was ihm vorgeworfen wird und aus welchem Grund die Anordnung erfolgte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. 1.3. 1.3.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, legiti- miert, ein Rechtsmittel zu ergreifen. 1.3.2. Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Ent- scheides über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwor- tung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Ver- fügung. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu ver- neinen, wenn eine Zwangsmassnahme oder eine andere hoheitliche Ver- fahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde. Glei- ches gilt, wenn die vom Beschwerdeführer beantragte hoheitliche Verfah- renshandlung zwischenzeitlich vorgenommen wurde oder die anzufech- tende hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht -4- mehr korrigiert werden kann (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweize- rischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244). 1.3.3. Ausnahmsweise kann nach Lehre und Rechtsprechung auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden, wenn namentlich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen sich wieder stellen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (GUIDON, a.a.O., N. 245 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 II 670 E. 1.2). Eine solche Konstellation liegt hier indes ausweislich der Akten nicht vor, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen. 1.4. 1.4.1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene staatsanwaltschaftliche Anordnung einer Blut- und Urinprobe sowie ärztlichen Untersuchung aktu- ell nicht beschwert. Der Staatsanwalt wurde zwar anlässlich des fraglichen Vorfalls durch die Kantonspolizei Aargau kontaktiert und er ordnete die Ent- nahme einer Blut- und Urinprobe mündlich an. Indes verlangte der Staats- anwalt keine zwangsweise Durchsetzung seiner Anordnung, weshalb diese in der Folge auch nicht vollzogen wurde. Damit entfaltete die streitgegen- ständliche staatsanwaltschaftliche Anordnung einer Blut- und Urinprobe sowie ärztlichen Untersuchung im Zeitpunkt ihres Erlasses keine Rechts- wirkung. Selbstredend entfaltet sie auch im aktuellen Zeitpunkt keine Rechtswirkung. Ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der staats- anwaltschaftlichen Anordnung einer Blut- und Urinprobe sowie ärztlichen Untersuchung besteht demnach nicht. 1.4.2. Was die ebenfalls mit schriftlicher Verfügung angeordnete Befragung des Beschwerdeführers zur Sache und Person anbelangt, so wurde diese, ge- mäss Antrag in der Beschwerde, zwar ebenfalls angefochten. Indes ist der Beschwerdeführer hierdurch nicht beschwert, handelt es sich bei dieser An- ordnung doch nicht um eine Vorladung, sondern bloss um die Ankündigung einer solchen. An der Anfechtung einer blossen Ankündigung einer Vorla- dung besteht aber kein rechtlich geschütztes Interesse, weshalb auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten ist. 1.4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet den ihm vorgeworfenen Sachverhalt. Des Weiteren bringt er vor, er habe eine Atemalkoholprobe abgegeben, welche ein Messergebnis von 0,0 Promille ergeben habe. Auch seien – entgegen den Vorbringen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach [und dem Formular FinZ-Set, Ziff. 13] – zwei Drogenschnelltests durchgeführt worden, welche -5- beide negativ gewesen seien. Dies habe den Polizisten nicht genügt. Sie hätten den Beschwerdeführer weiter schikanieren wollen und gemeint, er müsse sich einem Blut- und Urintest unterziehen. Hierzu sei der Beschwer- deführer nicht mehr bereit gewesen. Die Handlungsweise der Polizei sei völlig unverständlich, unverhältnismässig und willkürlich gewesen. Sofern sich der Beschwerdeführer mit dieser Argumentation gegen ein all- fälliges Administrativmassnahmeverfahren oder eine allfällige Verurteilung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG zur Wehr setzen will, ist festzuhalten, dass diese Fragen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu überprüfen sind. Der Be- schwerdeführer hat diese Einwände im jeweiligen Verfahren geltend zu ma- chen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Verfü- gung vom 7. September 2022 ist damit aber nicht dargetan. 1.5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels eines aktuellen recht- lich geschützten Interesses des Beschwerdeführers nicht einzutreten. 2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdever- fahrens dem Beschwerdeführer, auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird und der damit unterliegt, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung steht ihm nicht zu. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 sowie den Auslagen von Fr. 46.00, zusammen Fr. 646.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] -6- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 21. November 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus