Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts ergibt sich aus Art. 29 Abs. 3 BV kein Anspruch von (aktuell) mittellosen Rechtsuchenden auf definitive Befreiung von selber verursachten Verfahrenskosten. Finanziell bedürftige Rechtsuchende, die nicht zum vornherein aussichtslose Rechtsmittel erheben, haben im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung lediglich Anspruch auf Befreiung von der Kostenvorschussobliegenheit (Urteil des Bundesgerichts 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 6.2).