Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren seine Beschwerde selbst verfasst und eingereicht. Tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten lagen nicht vor; aus der Beschwerde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Strafsache ist mit Blick auf die von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg für den Fall der Gültigkeit der Einsprache beantragte Geldstrafe von 40 Tagessätzen (Gerichtsakten act. 1 f.; UA act. 20) überdies noch als Bagatellfall i.S.v. Art. 132 Abs. 2 StPO zu qualifizieren (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO).