3.4. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2022 nicht eingetreten und hat zutreffend festgestellt, dass der Strafbefehl ST.2022.508 der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 23. Februar 2022 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.