a StPO dem Beschwerdeführer als am 4. März 2022 (dem siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch) zugestellt zu gelten. Die zehntägige Frist zur Erhebung der Einsprache gegen den Strafbefehl begann daher am 5. März 2022 zu laufen und endete am 14. März 2022 (vgl. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Die am 13. Mai 2022 der Post übergebene Einsprache des Beschwerdeführers (UA act. 34 ff., 46) wurde somit verspätet eingereicht und ist deshalb ungültig.