Von daher besteht in Beachtung der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BGE 142 IV 201 E. 2.3) keine Veranlassung, den von der Schweizerischen Post dokumentierten Sendungsverlauf zu hinterfragen. Da der Beschwerdeführer aufgrund des anlässlich der polizeilichen Befragung vom 27. Januar 2022 erfolgten Hinweises mit der Zustellung eingeschriebener Briefpost von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg rechnen musste (UA act. 12), hat die eingeschriebene Postsendung mit dem Strafbefehl vom 23. Februar 2022 aufgrund von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO dem Beschwerdeführer als am 4. März 2022 (dem siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch)