2022 wurde sie mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zurückgesandt (UA act. 22 f.). Konkrete Hinweise, dass der Sendungsverlauf von der Schweizerischen Post falsch erfasst worden wäre, gibt es nicht und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Von daher besteht in Beachtung der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BGE 142 IV 201 E. 2.3) keine Veranlassung, den von der Schweizerischen Post dokumentierten Sendungsverlauf zu hinterfragen.