3.2.3. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei anlässlich der Einvernahme vom 27. Januar 2022 korrekt über seine Rechte belehrt sowie darauf hingewiesen wurde, dass er bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wegen ungenügendem Abstand beim Hintereinanderfahren i.S.v. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG verzeigt werde und er von dieser Amtsstelle eingeschriebene Briefpost erhalten werde.