Ausserdem erscheint es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Hinweis betreffend die Zustellung eingeschriebener Briefpost von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nicht gekannt haben will, befindet sich dieser Hinweis doch am Schluss des Protokolls unmittelbar über der Stelle, an der er seine Unterschrift anbrachte. Daran vermag nichts zu ändern, dass ihm das Protokoll offenbar nicht auf Papier, sondern auf einem Tablet zum Lesen und Unterzeichnen vorgelegt wurde. So oder anders oblag es ihm, das ganze Protokoll durchzulesen und nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen (Art. 78 Abs. 5 StPO).