Der Umstand, dass er auf alle Fragen ausser einer die Antwort verweigerte und auf eine Sichtung der Videoaufnahme verzichtete (UA act. 12), spricht vielmehr dafür, dass er insbesondere über sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO aufgeklärt wurde. Ausserdem erscheint es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Hinweis betreffend die Zustellung eingeschriebener Briefpost von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nicht gekannt haben will, befindet sich dieser Hinweis doch am Schluss des Protokolls unmittelbar über der Stelle, an der er seine Unterschrift anbrachte.