Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass er von den Polizeibeamten nicht über seine Rechte belehrt sowie darauf hingewiesen wurde, dass er bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verzeigt und von dieser Amtsstelle eingeschriebene Briefpost erhalten werde. Der Umstand, dass er auf alle Fragen ausser einer die Antwort verweigerte und auf eine Sichtung der Videoaufnahme verzichtete (UA act. 12), spricht vielmehr dafür, dass er insbesondere über sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO aufgeklärt wurde.